Neue Größenklassen und Erleichterungen der Buchführungspflicht
Größenklassen
Für die Inanspruchnahme von Erleichterungen bei Offenlegung, Prüfungspflicht und Rechnungslegung gelten die folgenden neuen Größenklassen.
alt (EUR) | neu (EUR) | |
Bilanzsumme klein | 4.015.000 | 4.840.000 |
Bilanzsumme mittelgroß | 16.060.000 | 19.250.000 |
Umsatzerlöse klein | 8.030.000 | 9.680.000 |
Umsatzerlöse mittelgroß | 32.120.000 | 38.500.000 |
Die Schwellwerte für die Verpflichtung zur Konzernabschlusserstellung werden ebenfalls angehoben:
alt (EUR) | neu (EUR) | |
Bilanzsumme addiert | 19.272.000 | 21.000.000 |
Bilanzsumme konsolidiert | 16.060.000 | 19.250.000 |
Umsatzerlöse addiert | 38.544.000 | 42.000.000 |
Umsatzerlöse konsolidiert | 32.120.000 | 38.500.000 |
Diese Änderungen sollen für Geschäftsjahre gelten, die nach dem 31.12.2007 beginnen.
Wichtig: Kapitalmaktorientierte Unternehmen nach dem vorgesehenen §264d HGB-E (Definition: hier) gelten stets als große Kapitalgesellschaften im Sinne dieser Vorschrift.
Zur Buchführungspflicht
Die Einzelkaufleute können auf die Führung von Büchern und die Erstellung von Inventaren verzichten („brauchen die §§238 bis 241 HGB nicht anzuwenden“), wenn sie an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen nicht mehr als EUR 500.000 Umsatzerlöse und 50.000 EUR Jahresüberschuss aufweisen. Bei Neugründungen tritt die Erleichterung ein, wenn am ersten Abschlussstichtag nach Gründung diese Bedingung erfüllt ist.