Nachhaltigkeit im Fokus – Energieeffizienzgesetz (EnEfG) erweitert Anforderungen an Unternehmen

Am 18. November 2023 wurde das Energieeffiziengesetz (EnEfG) verabschiedet und baut damit die Anforderungen des Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) für Unternehmen aus. 

Aus diesem aktuellen Anlass und der damit verbundenen näher rückenden Frist, für betroffene Unternehmen am 18. Juli 2025 geltend, zur Einführung eines Energiemanagementsystems (EMS) nach DIN EN ISO 50001 bzw. Umweltmanagementsystems (UMS) nach EMAS, wird nachfolgend auf die erweiterten Anforderungen, dazugehörige Fristen sowie Konsequenzen bei Nicht-Einhaltung eingegangen. 

In diesem Zusammenhang möchte die Autorin darauf verweisen, dass eine aufbau- und ablauforganisatorische Konzeptionierung sowie Implementierung und der Betrieb entsprechender Managementsysteme in aller Regel mit einem entsprechenden Ressourcen- und Zeitaufwand verbunden ist. Vor diesem Hintergrund sollten betroffene Unternehmen das Thema nicht zu sehr auf die „lange Bank“ schieben. Etwas mehr als 12 Monate (von Juli 2024 bis Juli 2025) sind für die Umsetzung der mit den   Anforderungen einhergehenden Maßnahmen eine mitunter extrem kurze Zeitspanne.

Es ist z.B. Fachpersonal einzubinden bzw. auszubilden, Konzept(e) sind zu erarbeiten, Managementsystem(e) sind aufzubauen und/oder anzupassen bzw. miteinander zu koppeln, Leitlinien, Richtlinien, Arbeitsanweisungen, Prozesse, IKS-Systematiken, Dokumentationsführungsvorgaben zu erstellen bis hin zur EMS/UMS-PDCA-Cycle-Implementierung sowie Berichte und Berichtswege einzurichten, Audits und Zertifizierungen vorzubereiten und durchzuführen. – Das nur als Hinweis der Autorin. 

Was hat das Energieeffizienzgesetz für Auswirkungen (die angeführten Maßnahmen sind als beispielhaft und nicht abschließend zu verstehen), in Bezug auf Managementsysteme, auf Unternehmen und welche Unternehmen betrifft dies? 

Verpflichtend wird die Einführung eines EMS nach DIN EN ISO 50001 bzw. UMS nach EMAS gemäß § 8 EnEfG für Unternehmen, die einen durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauch von mehr als 7,5 Gigawattstunden (GWh) pro Jahr in den letzten drei Kalenderjahren berechnen. Diese Pflicht gilt unabhängig vom KMU-Status. Für Unternehmen, die diese Kriterien ab dem 18. November 2023 oder später erfüllen, besteht die Frist zur Einführung eines EMS oder UMS innerhalb von spätestens 20 Monaten.

An die Einführung dieser EMS bzw. UMS sind nach § 8 EnEfG weitere Anforderungen geknüpft, die im Rahmen der Vorbereitung auf die Einführung des Managementsystems zu berücksichtigen sind.

Neben den rund 12.400 betroffenen Unternehmen werden öffentliche Stellen ab einem bestimmten Endenergieverbrauch sowie Rechenzentren ab einer bestimmten Nennanschlussleistung verpflichtet, ein UMS nach EMAS oder ein EMS nach DIN EN ISO 50001 einzuführen.

Auch im Falle eines geringeren Energieverbrauchs über 2,5 GWh/ Jahr besteht die Verpflichtung zur Erstellung und Veröffentlichung von Umsetzungsplänen für als wirtschaftlich angesehene Endenergieeinsparmaßnahmen, welche im Rahmen von Energieaudits gemäß § 8 EDL-G, von EMS oder UMS gemäß § 8 EnEfG oder § 8 Abs. 3 EDL-Gidentifiziert wurden. 

Die Frist zur Veröffentlichung dieser Umsetzungspläne beträgt 3 Jahre ab dem Abschluss eines Energieaudits bzw. zur Re- oder Zertifizierung eines EMS sowie zur Eintragung oder Verlängerung eines UMS.

Die BAFA hat zu dem Thema Energieeffizientgesetz unter anderem auch ein Merkblatt für das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) herausgebracht.

Neben der Überprüfung der Durchführung von Energieaudits nach §8 EDL-G ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nach §10 EnEfG nun auch für die Kontrolle der Einrichtung und Betrieb eines EMS / UMS gemäß §8 EnEfG und die Kontrolle der Erstellung und Veröffentlichung von Umsetzungsmaßnahmen gemäß §9 EnEfGdurch die betroffenen Unternehmen zuständig. 

Im Rahmen dieser, vermutlich stichprobenartigen, Kontrollen, vermutlich über die elektronischen Kommunikationswege, ist es nach den derzeit bekannten Informationen vorgesehen, das entsprechende Nachweise innerhalb einer Frist von vier Wochen durch die aufsichtsführende Institution angefordert werden können.

Bei Nicht-Einhaltung der durch das Energieeffizienzgesetz vorgegebenen Maßgaben können gemäß § 19 EnEfG, bezogen auf die Einführung eines Managementsystems (EMS / UMS), Bußgelder in Höhe von bis zu 100.000,- Euro sowie bezogen auf die Umsetzungspläne für die wirtschaftlichen Endenergieeinsparmaßnahmen Bußgelder in Höhe von bis zu 50.000,- Euro folgen. 

Diese Ordnungswidrigkeiten können bereits bei nicht richtiger, nicht vollständiger oder nicht rechtzeitiger Umsetzung geahndet werden.

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Gerne unterstützen wir Sie bei der Aufnahme des Status Quo, einer Projektplanung sowie der Erstellung der entsprechenden Dokumente, Prozesse, IKS-Maßnahmen sowie der Ergänzung der bestehenden unternehmensinhärenten Abläufe in den betroffenen Unternehmensbereichen. 

Für Sachfragen, Anregungen und Projektanfragen kommen Sie gerne auf den Autor zu.

Maike Hassold

Consultant 
compliance-net GmbH

Mobil: +49 176 457 608 96